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Einkommensteuer | Aufwendungen für eine Liposuktion (Fettabsaugung) nicht steuerlich absetzbar
Das entschieden, dass die Aufwendungen für eine Liposuktion nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
Im Streitfall hatte die Klägerin, welche an einem Lipödem litt, in ihrer Steuererklärung Kosten für eine Liposuktion an den Armen und Beinen i. H. von 11.520 € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Ihr behandelnder Arzt hatte ihr [i]Meier, Krankheitskosten, infoCenter NWB NAAAA-57074 bescheinigt, die Operation sei aus medizinischer Sicht notwendig, da sie eine lebenslange Lymphdrainage und Kompression vermeide. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin weder ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten noch eine vorherige ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversi...