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Erbschaftsteuer – Besteuerung vorheriger Erbfälle oder Schenkungen gemäß dem ErbStG 2009 nach dem (FG)
1. Nach dem werden vorherige Erbfälle oder Schenkungen gemäß dem ErbStG 2009 besteuert; für diese Erwerbe kommt es weder auf eine isolierende Auslegung der Weitergeltungsanordnung des BVerfG noch auf eine Rückwirkung des ErbStG 2016 an.
2. Der Unvereinbarkeits- und Weitergeltungsausspruch des BVerfG rechtfertigt sich als Minus gegenüber der Nichtigkeitserklärung.
3. Die gemäß § 31 BVerfGG gesetzesähnliche Bindungswirkung des Normenkontrollurteils nebst der Weitergeltungsanordnung eröffnet keine Gesetzes-Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.
4. Erneut vorgelegt werden kann ein Gesetz nicht schon wegen vom BVerfG nicht ausdrücklich erwähnter Gesichtspunkte, sondern erst nach wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen.
Quelle: NWB VAAAG-62544