Freibetrag für Pflegeleistungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 9 ErbStG (R E 13.5 Absatz 1 Satz 2 ErbStR)
Nach § 13 Absatz 1 Nummer 9 ErbStG bleibt ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20 000 EUR steuerfrei, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Der Freibetrag gilt auch für Erwerbe unter Lebenden (R E 13.5 Absatz 1 Satz 1 ErbStR 2011).
Der BFH hat in seinem , BStBl 2017 II S. 1069, entschieden, dass eine gegenüber dem Erblasser bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht des Erwerbers nach §§ 1601 ff., § 1589 Satz 1 BGB oder gesetzliche Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwischen Eltern und Kindern nach § 1618a BGB der Gewährung des Freibetrags für Pflegeleistungen nicht entgegensteht.
Im Hinblick darauf ist R E 13.5 Absatz 1 Satz 2 ErbStR 2011 nicht mehr anzuwenden. Das gilt in gleicher Weise für Fälle, in denen der Erwerber nach § 1353 BGB dem Ehegatten gegenüber zur ehelichen Lebensgemeinschaft oder nach § 2 LPartG dem Lebenspartner gegenüber zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet ist.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder. Er ist auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S 3812
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - 3 - S 381.2/35
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat - 34 - S
3812 - 5/2
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S 3812 - 1/2012 -
2
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 36 - S 3812 -
2017#001
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt
Bremen - S 3812 - 1/2014 -
4/2017 - 13-5
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 3812 - 2012/011 -
53
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 3812 A - 021 - II6a
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV - S
3812 - 00000 - 2011/002
Niedersächsisches Finanzministerium - S 3812 - 41 - 351
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 3812 -
19 - V A 6
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz - S 3812 A -
15 - 020 - 448
Saarland Ministerium für Finanzen und
Europa - B/5 - S 3812 -
1#007
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 35 - S 3812/39/16 -
2017/52102
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 42 - S 3812 -
30
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 35 - S
3812 - 031
Thüringer Finanzministerium - S 3812 A - 08
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 1436
KAAAG-63469