BFH Beschluss v. - XI R 30/01

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Richtigkeitsgewähr einer Spendenbestätigung bezieht sich, wie das Finanzgericht (FG) zutreffend im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom XI R 65/98 (BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65) erkannt hat, auch auf die rechtliche Qualifikation des ausgewiesenen Betrags als Spende. Nach § 10b Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darf der Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden grundsätzlich vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Die Bestätigung bezweckt, den Abzug bestimmter Beträge als Spende zu ermöglichen, ohne dass der (gutgläubige) Spender und dessen Finanzamt die entsprechenden Abzugsvoraussetzungen noch einmal zu prüfen brauchen. In der Bestätigung wird bescheinigt, dass ein bestimmter Betrag zu bestimmten steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird. Damit wird zwangsläufig zum Ausdruck gebracht, dass der zugewendete Betrag als Spende empfangen worden ist. Danach sind alle Beträge, die auf einer Spendenbestätigung angegeben sind, als Spendenleistungen ausgewiesen und nehmen an der Richtigkeitsgewähr und der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 EStG teil.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Spender die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Nach den Feststellungen des FG war aber bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht festzustellen, dass die Bescheinigung unrichtig gewesen wäre.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1029 Nr. 8
JAAAA-68006