1. Sowohl die Rechtmäßigkeit eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein als solche als auch die einer im Gutschein enthaltenen Nebenbestimmung kann nicht im Abrechnungsverfahren zwischen dem privaten Arbeitsvermittler und der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden.
2. Zur Frage der Nichtigkeit einer in einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein enthaltenen auflösenden Bedingung.
3. Ein Verwaltungsakt ist nicht schon nichtig, wenn die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt, es sich um einen sogenannten gesetzlosen Verwaltungsakt handelt. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass der Rechtsordnung zugrundeliegende wesentliche Wertvorstellungen verletzt werden, und dass dies offenkundig ist (Anschluss an _ B 6 KA 76/97 R _ SozR 3-5520 § 44 Nr. 1 = juris Rdnr. 29).
4. Maßgebend für die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes oder einer Verfügung in ihm ist die Schwere und nicht die Häufigkeit des Fehlers.
5. Ein privater Arbeitsvermittler ist in Bezug auf einen konkreten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines nicht befugt, verfahrensrechtlich als Sachwalter des Arbeitsuchenden aufzutreten. Er hat lediglich die Möglichkeit, im Rahmen des Vermittlungsverhältnisses den vorgelegten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein auf seine Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und, wenn er den Gutschein als rechtswidrig einschätzen sollte, seinen Kunden, das heißt den Arbeitsuchenden, darüber zu informieren und ihn auf Rechtsschutzmöglichkeiten hinzuweisen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): KAAAG-63443
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