Gründe
I. Aufgrund einer Novellierung der Makler- und Bauträgerverordnung wurde mit Wirkung zum als Voraussetzung für eine Kaufpreisfälligkeit die Eintragung der Auflassungsvormerkung vorgesehen. Nach der bis dahin geltenden Fassung genügte die Mitteilung des beurkundenden Notars an den Erwerber, dass der Antrag auf Eintragung einer den Erwerber sichernden Auflassungsvormerkung beim zuständigen Grundbuchamt gestellt worden sei und dem Vollzug keine Hindernisse entgegenstünden. In den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beurkundeten Wohnungs- und Teileigentumsverträgen war die Fälligkeit so geregelt gewesen, dass sie für die erste Rate in Höhe von 30 % des Kaufpreises schon aufgrund einer solchen Mitteilung eintrat.
Die Klägerin machte geltend, die notarielle Bestätigung habe das allgemeine Konkursrisiko des Verkäufers nicht ausreichend berücksichtigt. Das Risiko habe die Fälle betroffen, in denen zwischen der Beurkundung des Kaufvertrages sowie der Bewilligung einer Auflassungsvormerkung einerseits und dem Eingang des Vollzugsantrags beim Grundbuchamt andererseits das Konkursverfahren über das Vermögen des Verkäufers eröffnet oder ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen worden sei oder in denen der Verkäufer bereits getroffene derartige Maßnahmen bei der Beurkundung nicht offenbart habe. Objektiv hätten daher die vor dem vorgenommenen Beurkundungen nur unter ausdrücklicher Belehrung der Käufer über diese Risiken erfolgen dürfen. Da die Notare dies unterlassen hätten, hätten sie sich dem Risiko von Schadensersatzansprüchen ausgesetzt, für das in den Streitjahren 1988 bis 1990 Rückstellungen zu bilden seien.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) lehnte die Bildung von Rückstellungen ab. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Darüber hinaus macht sie Abweichung vom (BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375) geltend.
Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Hinsichtlich der Divergenzrüge sei sie unzulässig, hinsichtlich der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung jedenfalls unbegründet.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, sie erfüllt nicht die Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. und ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 FGO).
Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis zum geltenden Vorschriften.
Nach § 115 Abs. 2 FGO a.F. ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Urteil von einer Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
1. Wird die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.), so ist in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). In der Beschwerdebegründung muss eine bestimmte —abstrakte— klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und —unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur— ihre Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden.
a) Es kann dahinstehen, inwieweit es sich bei der von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten ”bilanzsteuerlichen Beurteilung der Eintragung von Vormerkungen bei vorausgegangener Zahlung von Kaufpreisteilen im Hinblick auf die Möglichkeit der zwischenzeitlichen Entstehung konkursbedingter Verfügungssperren außerhalb des Grundbuchs” in Zusammenhang mit dem Umfang und der Abgrenzung des Begriffs der sog. wertaufhellenden Umstände überhaupt um eine Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO handelt. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass für den Streitfall die Frage dieser Beurteilung entscheidungserheblich und damit in einem Revisionsverfahren überhaupt klärbar sein kann. Der Streitfall betrifft Rückstellungen für Schadensersatzverpflichtungen wegen unzureichender Belehrung über die mit Grundstücksgeschäften verbundenen Risiken.
b) Soweit die Klägerin vorträgt, im konkreten Fall sei über den Zeitpunkt zu entscheiden, in dem eine zu passivierende Schuld —Grund für die Passivierung als Rückstellung sei im Streitfall die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass am Bilanzstichtag eine Schuld entstanden war— entfallen sei, ist nicht erkennbar, dass die Frage im Revisionsverfahren klärbar wäre.
Es fehlt an der Begründung dafür, dass am Bilanzstichtag überhaupt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Entstehung einer Schuld gegeben war, für die eine Rückstellung gebildet werden könnte. Aus den Ausführungen der Klägerin, die Notare hätten ihre gegenüber Immobilienkäufern bestehenden Amtspflichten verletzt und sich dadurch dem Risiko ausgesetzt, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, ergibt sich nicht, dass auch eine Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme bestanden hat. Fehlt es aber mangels einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit an einer zu passivierenden Schuld, so kann sich die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob und wann die Schuld wieder entfalle, gar nicht stellen.
Es trifft auch nicht zu, dass —wie die Klägerin vorträgt— das Finanzgericht (FG) festgestellt hat, am Bilanzstichtag habe ein obligatorischer Rückstellungsbedarf bestanden, der auch bilanzsteuerrechtlich zwingend zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn die Klägerin ihre Bilanzen noch vor Eintragung der Auflassungsvormerkungen aufgestellt hätte. Das FG hat es ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob die Amtspflichtverletzungen tatsächlich zu einem rückstellungsrelevanten Risiko geführt haben. Es hat außerdem ausgeführt, nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung seien Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Inanspruchnahme zu erwarten sei. Das sei dann der Fall, wenn mehr Gründe dafür als dagegen sprächen. Nach den Angaben der Klägerin hat sich bei den betreffenden Grundstücksgeschäften aber kein Schadensrisiko realisiert.
Darüber hinaus hat die Klägerin insoweit nicht dargetan, dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt.
2. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. wegen einer Abweichung der Vorentscheidung von der Entscheidung des BFH IV R 95/96 begehrt, hat sie lediglich pauschal eine Abweichung behauptet. Sie hat jedoch keine abstrakten Rechtssätze aus dem Urteil des BFH und abstrakte entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem FG-Urteil gegenübergestellt, sodass eine Abweichung erkennbar würde, wie es nach der ständigen Rechtsprechung zur schlüssigen Darlegung einer Abweichung erforderlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, und vom VIII B 134/95, BFH/NV 1996, 691; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63 f.).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 368 Nr. 3
FAAAA-67994