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Umsatzsteuer | Dem EuGH genügt eine Briefkastenanschrift für den Vorsteuerabzug
Nach dem EuGH ist der Vorsteuerabzug auch dann zu gewähren, wenn es sich bei der in der Rechnung genannten Anschrift des Rechnungsausstellers als leistendem Unternehmer nur um eine Briefkastenadresse handelt, nicht aber um die Anschrift, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Damit [i]Rechnungsaussteller verwendete reine Briefkastenanschriftbeantwortet der EuGH zwei Vorabentscheidungsersuchen des BFH zu Gunsten der Unternehmer. In beiden Fällen ging es um Eingangsrechnungen, in denen der Rechnungsaussteller eine reine Briefkastenadresse oder nur den statuarischen Sitz laut Handelsregister angegeben hatte.
[i]Weite Auslegung des Begriffs „Anschrift“ Nach dem EuGH ist der Begriff der Anschrift nach Art. 220 MwStSystRL vom weit auszulegen. Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor, darf dieser nicht allein wegen formeller ...