Umwandlungssteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2018
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§ 9 Formwechsel in eine Personengesellschaft
I. Bedeutung, Telos und Geltungsbereich der Norm
1Der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft wird durch § 9 UmwStG erfasst. Die §§ 3 ff. UmwStG werden durch die Norm für entsprechend anwendbar erklärt, auch wenn § 9 UmwStG eigene Vorgaben zur steuerlichen Rückwirkung und zu den Übertragungs-/Eröffnungsbilanzen enthält.
2Während der Formwechsel rechtlich und wirtschaftlich eine Identitätsfortsetzung darstellt und nur ein Rechtskleidwechsel vorliegt, wird dies ertragsteuerlich wie ein Vermögensübergang zur Neugründung (entsprechend den anderen Umwandlungsvorgängen) behandelt. Diese Divergenz zwischen rechtlicher und steuerlicher Behandlung folgt unmittelbar aus der unterschiedlichen Steuersubjektqualität der beiden Gesellschaftsformen: Während die Kapitalgesellschaft eigenes Steuersubjekt ist (vgl. § 1 KStG), ist die Personengesellschaft als solche nicht Steuersubjekt, sondern nur ihre Gesellschafter. Die Personengesellschaft ist also steuerlich transparent.
3§ 9 UmwStG behandelt ausschließlich den Fall eines Formwechsels nach § 190 Abs. 1 UmwG einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Die Norm erfasst steuerlich auch die einem Formwechsel vergleichbaren ausländischen Vorgänge über § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwStG. Solche vergleichbaren ausländisch...