Umwandlungssteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2018
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§ 6 Gewinnerhöhung durch Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten
I. Überblick, Bedeutung und Telos
1. Bedeutung
1§ 6 UmwStG regelt die ertragsteuerliche Behandlung der Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten in einer Hand, die sog. Konfusion, als Folge einer wirksamen Umwandlung. Grundsätzlich unterliegt ein solcher durch eine Konfusion entstehender (Übernahmefolge-)Gewinn als laufender Gewinn der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer. § 6 Abs. 1 UmwStG ermöglicht die Bildung einer gewinnmindernden Rücklage zur Streckung der ertragsteuerlichen Gewinnbesteuerung. Die Rücklage ist in den folgenden drei Wirtschaftsjahren jeweils prorataisch gewinnerhöhend aufzulösen, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 UmwStG, wodurch die Gewinnerhöhung durch die Konfusion (progressionswirksam) gemildert wird.
2Nach § 6 Abs. 2 UmwStG kann die Bildung einer gewinnmildernden Rücklage nach Abs. 1 auch dann erfolgen, wenn sich bei einem Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers ein Übernahmefolgegewinn ergibt.
3Diese steuerlichen Begünstigungen nach § 6 Abs. 1 und 2 UmwStG entfallen jedoch rückwirkend, wenn der übergegangene Betrieb vom übernehmenden Rechtsträger nicht fortgeführt, also ohne triftigen Grund veräußert oder aufgegeben wird, oder wieder in einen Kapitalgesellschaft eingebracht wird (vgl. § 6 Abs. 2 UmwStG).