Besonderes Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe:
Mindestkirchensteuercharakter bei niedrigerer Kirchensteuer vom Einkommen
– Bemessung des Lebensführungsaufwands des Kirchenmitglieds nach dem
gemeinsamen – Einkommen der Ehegatten
Leitsatz
Die Festsetzung und Erhebung des besonderen Kirchgeldes der Evangelischen Kirche für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener
Ehe leben, verstößt auch dann nicht gegen Verfassungsrecht, wenn das Kirchenmitglied zwar über ein eigenes Einkommen verfügt,
die Kirchensteuer vom Einkommen aber niedriger ist als das besondere Kirchgeld.
Es entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dass der Lebensführungsaufwand als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
des kirchenangehörigen Ehepartners nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird (, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10, NJW 2011, 365).
Fundstelle(n): UAAAG-63282
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