Gründe
Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der zur Zulassung der Revision führt, nicht gegeben. Eine unvorhersehbare Urteilsbegründung, die zur Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 96 Abs. 2 FGO führt, liegt nur dann vor, wenn der Gesichtspunkt, auf den das Finanzgericht (FG) sein Urteil gestützt hat, im bisherigen Verlauf des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht angesprochen worden ist, so dass die Beteiligten sich dazu nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten, sich zu äußern (, BFH/NV 2000, 537).
Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Bereits in der Einspruchsentscheidung hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) auf das Merkmal der Zwangslage abgestellt, das für den Begriff der Entschädigung von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. Schmidt/Seeger, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., 2001, § 24 Rz. 6).
Soweit die Kläger rügen, das FG habe überraschend darauf abgestellt, der Kläger habe eine Liquidation nicht fürchten müssen, ist die Rüge nicht schlüssig. Die Kläger tragen hierzu nicht vor, dass der mögliche rechtliche Druck, (spätestens) im Falle einer Liquidation der Ablösung aus Gründen nachvertraglicher Treuepflichten zustimmen zu müssen, um eine sonst drohende 26-jährige Liquidationsphase zu vermeiden, für den Kläger bereits bei der Vereinbarung real bestimmend gewesen sei.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1464 Nr. 11
AAAAA-67987