Gründe
1. Hinsichtlich des Streitjahres 1985 ist die Beschwerde unzulässig.
Die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zur grundsätzlichen Bedeutung beziehen sich ausschließlich auf seine Beteiligung an der X-GbR. Da im Streitjahr 1985 in den Einkünften aus dem gewerblichen Grundstückshandel aber weder ein laufender Gewinn noch ein Veräußerungsgewinn der X-GbR enthalten ist, hat der Kläger hinsichtlich dieses Streitjahrs zur grundsätzlichen Bedeutung nichts vorgetragen. Seine Beschwerde ist damit insoweit unzulässig.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Streitjahre 1986 und 1987 als unbegründet zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 30, m.w.N.).
a) Die vom Kläger aufgeworfene (erste) Rechtsfrage, ob eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und damit ein gewerblicher Grundstückshandel auch dann gegeben ist, wenn ein Steuerpflichtiger seine Anteile an einer grundstückshaltenden GbR an eine AG verkauft, deren Hauptanteilseigner und alleiniger Vorstand er selbst ist, ist nicht klärungsfähig. Klärungsfähig ist die Rechtsfrage dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der betreffenden Rechtsfrage abhängig ist (vgl. , BFH/NV 2002, 800). Das ist hier nicht der Fall.
Die Rechtsfrage bezieht sich auf die Veräußerung der Anteile des Klägers an der X-GbR an die Y-AG am . Diese Veräußerung ist aber nicht maßgeblich für die Grundfrage, ob der Kläger wegen Überschreitens der sog. Drei-Objekt-Grenze einen Gewerbebetrieb ”gewerblicher Grundstückshandel” begründet hat. Denn wie das Finanzgericht (FG) zu Recht entschieden hat, hatte die Betätigung des Klägers —unabhängig von der Veräußerung seiner Anteile an der X-GbR— allein durch die Grundstücksgeschäfte der Z-KG, der A-KG und der B-KG, an denen der Kläger jeweils beteiligt war, bereits die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten und war damit als gewerblicher Grundstückshandel zu beurteilen. Das FG hat die Beteiligung des Klägers an der X-GbR lediglich —und zwar wiederum zu Recht— in das Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels einbezogen, weil diese Beteiligung dem Konzept der üblichen gewerblichen Grundstücksaktivitäten des Klägers entsprach. Die Abgabe von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens (hier: der Anteile an der X-GbR) zu einem höheren Wert als dem Buchwert führt aber in jedem Fall zu einem gewerblichen Gewinn (hier: aus dem gewerblichen Grundstückshandel), auch wenn der Veräußerer (hier: der Kläger) diese Wirtschaftsgüter nicht am allgemeinen Markt angeboten hatte.
b) Die (zweite) vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Verkauf der Anteile der X-GbR an die AG lediglich als Umschichtung innerhalb seines Privatvermögens anzusehen sei und deshalb nicht Gegenstand des gewerblichen Grundstückshandels sein könne, ist nicht klärungsbedürftig.
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a. dann, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 28, m.w.N.). Das ist hier der Fall.
Im Streitfall sind die Anteile des Klägers an der X-GbR unter Realisierung eines Veräußerungsgewinns von ... DM auf einen anderen Rechtsträger (Y-AG) übertragen worden. Schon damit scheidet eine Vermögensumschichtung innerhalb des Privatvermögens des Klägers aus. Ein dem (BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599) vergleichbarer Fall ist offensichtlich nicht gegeben. Denn der BFH hat dort die Übertragung von Grundbesitz auf die einzelnen Gesellschafter einer Personengesellschaft im Wege der Realteilung ohne Ausgleichszahlung nur deshalb nicht als Veräußerung angesehen, weil die Übertragung unentgeltlich erfolgt war.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1591 Nr. 12
NAAAA-67974