Gründe
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.
2. Hat das Finanzgericht (FG) selbst —wie im Streitfall— im Urteil begründet, weshalb von der Erhebung eines Beweises abgesehen worden ist, ist eine Rüge unzureichender Sachaufklärung nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn zumindest dargelegt wird, dass die Nichterhebung des Beweises vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (vgl. , BFH/NV 2001, 147).
Im Streitfall hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht dargelegt, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.
3. Soweit der Kläger eine überlange Verfahrensdauer rügt, hätte er die Entscheidungserheblichkeit des Mangels darlegen müssen (, BFH/NV 2000, 1364). Dazu hat im Streitfall insbesondere deswegen Anlass bestanden, weil die Klage im März 1993 erhoben worden ist und der als Zeuge benannte Rechtsanwalt Rainer nach eigenem Vortrag bereits 1995 nicht mehr als Zeuge zur Verfügung stand.
4. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls unzulässig, da der Kläger nicht dargelegt hat, dass dieser Verfahrensfehler in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 120 Rz. 67, § 115 Rz. 101).
5. Die Rüge, dass das anzufechtende Urteil unter Verstoß gegen den Inhalt der Akten (dazu vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., § 96 Rz. 8) zustande gekommen sei, ist zumindest unbegründet. Aus dem Einspruchsschreiben vom und dem Schriftsatz vom ergibt sich nicht, dass der damalige Steuerberater hinsichtlich der strittigen Einkünfte den Kläger fehlerhaft beraten, sondern nur, dass er ihn überhaupt nicht beraten hat.
6. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1048 Nr. 8
JAAAA-67971