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Track 11 | Vergeblicher Aufwand: Erwerb einer Beteiligung am künftigen Arbeitgeber
Aufwendungen eines Arbeitnehmers zum Erwerb einer Beteiligung an seinem (ggf. künftigen) Arbeitgeber sind nach einem aktuellen Urteil des BFH regelmäßig auch dann nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig, wenn die Zahlung Voraussetzung für den Abschluss des Anstellungsvertrags ist. Anders kann es sich bei einer Bürgschaftsübernahme oder Darlehensgewährung zugunsten des Arbeitgebers darstellen.
Zum Abzug vergeblicher Aufwendungen als Werbungskosten hat sich jetzt der Bundesfinanzhof geäußert. Doch der Reihe nach…
In unserer Juli-Ausgabe 2016 hatten wir Sie über einen interessanten Fall informiert. Ein angestellter Jurist zahlte einer GmbH 75.000 € für eine 10 %ige Beteiligung an einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft. Im Gegenzug sollte er bei der AG einen Vorstandsposten mit einem jährlichen Bruttogehalt in Höhe von 90.000 € erhalten. Die GmbH verwendete das Geld jedoch entgegen der Absprache zur Begleichung ihrer Schulden. Es kam weder zu einer Beteiligung an der AG, noch zu einer Anstellung als Vorstand. Da die GmbH den Betrag nicht mehr zurückzahlen konnte, machte der geprellte Jurist seinen Verlust in Höhe von 75.000