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Track 20 | Umsatzsteuer: Mehrere kleine Gesellschaften als Gestaltungsmissbrauch
Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Verteilung der Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft auf mehrere unter der Kleinunternehmergrenze liegende substanzarme Kommanditgesellschaften ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) sein kann, so dass die Umsätze der Steuerberatungsgesellschaft zuzurechnen sind. Rein künstliche Gestaltungen, die allein den Zweck verfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, seien nicht anzuerkennen.
Wir bleiben noch einen Moment bei der Umsatzsteuer. Im Kern geht es bei dem Verfahren, das wir Ihnen nun vorstellen, um die Frage: Wann ist umsatzsteuerlich von einem Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen – i. S. von § 42 AO? Mit der Konsequenz, dass Umsätze abweichend vom Zivilrecht einem anderen Unternehmen zuzurechnen sind. – Das hört sich erst einmal sehr theoretisch an. Das täuscht allerdings. Die Gestaltung ist sehr interessant.
Eine Steuerberatungsgesellschaft war an sechs Kommanditgesellschaften als Kommanditistin beteiligt. Komplementärin war jeweils eine GmbH, deren Geschäftsführerin eine Angestellte der Steuerberatungsgesellschaft war. Sämtliche KGs hatten kein eigenes Personal und keine eigenen Sachmittel. Sie n...