IFRS 2018
15. Aufl.
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XIX. Erstmalige Anwendung der IFRS
1. Allgemeines
Der erste IFRS-Abschluss, den ein Unternehmen aufstellt, enthält gemäß IFRS 1 grundsätzlich (IFRS 1.21 i. V. m. IAS 1.10):
eine Bilanz zum Abschlussstichtag, zum Ende der zu Vergleichszwecken dargestellten Vorperiode und zu Beginn der Vorperiode („IFRS-Eröffnungsbilanz“),
eine Gesamtergebnisrechnung für die aktuelle Periode und für die Vorperiode,
eine Kapitalflussrechnung für die aktuelle Periode und für die Vorperiode,
eine Eigenkapitalveränderungsrechnung für die aktuelle Periode und für die Vorperiode,
Anhangangaben für die aktuelle Periode mit Vergleichszahlen für die Vorperiode und
eine Beschreibung im Anhang, wie der Übergang auf IFRS die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows beeinflusst hat (IFRS 1.38).
Konkrete Regelungen und Erleichterungen für die erstmalige Anwendung der IFRS sind in IFRS 1 geregelt. Eine erstmalige Anwendung liegt vor, wenn das Unternehmen erstmals einen Abschluss mit einer ausdrücklichen und uneingeschränkten Übereinstimmungserklärung mit IFRS erstellt (IFRS 1.3).
IFRS 1 gilt daher, wenn der Vorjahresabschluss:
nach HGB, UGB, US-GAAP oder anderen nationalen Standards erstellt wurde,
nicht vollständig IFRS-konform war oder nur eine Überleitungsrechnung ...