Hinterher ist man immer schlauer
Eine kleine Randnotiz zum Geschenkekauf
Erträge aus einer sog. unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft können auf Antrag anstelle des pauschalen Abgeltungsteuersatzes dem individuellen Einkommensteuersatz unterworfen werden. Konsequenz des Wechsels zur Tarifbesteuerung ist die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens sowie ein entsprechender Werbungskostenabzug auch oberhalb der Grenze des Sparer-Pauschbetrags. Diese Option ist allerdings fristgebunden ausgestaltet. Das heißt liegen die Voraussetzungen vor (maßgebend ist insbesondere die Höhe der Kapitalgesellschaftsbeteiligung), ist die Zuordnungsentscheidung spätestens mit Einreichen der Steuererklärung zu treffen. In der praktischen Anwendung stellt sich nun die Frage, wie zum einen die Fälle zu lösen sind, in denen nach Abgabe der Einkommensteuererklärung, beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung, Umstände bekannt werden, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Und zum anderen, wie zu verfahren ist, wenn der Steuerpflichtige irrtümlich zunächst eine andere Rechtsauffassung vertritt und deshalb keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Kann in diesen Fällen eine Option auf Anwendung der Tarifbesteuerung auch nachträglich gestellt werden? Aktuell musste sich das Finanzgericht München damit auseinandersetzen, ob eine Antragstellung noch möglich ist, wenn nach Erklärungsabgabe die Betriebsprüfung eine verdeckte Gewinnausschüttung feststellt und die Einkünfte beim Gesellschafter bis dahin bei einer anderen Einkunftsart berücksichtigt wurden. Auf NWB JAAAG-62428 analysieren Handor/Bergan, wie bis zu einer höchstrichterlichen Klärung dieser Rechtsfrage nun zu verfahren ist.
Höchstrichterlich geklärt hat der dass die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer für ein Geschenk als weiteres Geschenk dem Betriebsausgabenabzugsverbot unterliegt, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 € übersteigt. Doch nicht die Entscheidung selbst, sondern eine Randnotiz in der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt hat in der Praxis zu einer Überraschung geführt. In der Fußnote weist die Finanzverwaltung nämlich darauf hin, dass sie auch künftig an ihrer bisherigen Vereinfachungsregelung festhält. Hiernach ist für den Betriebsausgabenabzug weiterhin alleine auf den Geschenkewert abzustellen. Dies dürfte viele Unternehmer, die bereits Weihnachtsgeschenke bestellt haben, freuen. Damit Sie (zumindest) bei der steuerlichen Behandlung Ihrer Geschenke auf der sicheren Seite sind, geben Baltromejus/Hiller auf NWB TAAAG-62429 ein Geschenke-Update 2017 – verbunden mit Hinweisen auf weitere steuerliche Aspekte der nahenden Winter- und Weihnachtszeit.
Beste Grüße
Claudia Kehrein
Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 3617
NWB FAAAG-62921