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BFH 24.08.2017 VI R 58/15, NWB 48/2017 S. 3625

Lohnsteuer | Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitnehmer nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Arbeitgeber zugunsten des Versicherungsnehmers zu. Der Zufluss erfolgt erst, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet. (2) Der Arbeitnehmer bezieht nicht laufend gezahlten Arbeitslohn (sonstige Bezüge) im Zeitpunkt des Zuflusses. (3) § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist auf sonstige Bezüge nicht anwendbar.

Anmerkung:

Das [i]Langenkämper, Zufluss-Abfluss-Prinzip, infoCenter NWB YAAAB-05702 Urteil, so überzeugend es das Zuflussprinzip als Grundsatz und die Zehn-Tages-Regelung als eng begrenzte Ausnahme darstellt (§ 11 Abs. 1 EStG), ist für den in Haftung genommenen Arbeitgeber ärgerlich. In einer solch...