Gesetz zur Anpassung des ErbStG an die Rechtsprechung des
Koordinierter Ländererlass vom
Mit Gesetz vom (BGBl. 2016 I S. 2464 ff.) hat der Gesetzgeber die Vorschriften für die Steuerbefreiung des Unternehmensvermögens mit Wirkung zum neu geregelt.
Der koordinierte Ländererlass vom zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes wurde am im Bundesteuerblatt I 2017 S. 902 veröffentlicht. Der koordinierte Erlass wird von Bayern nicht mitgetragen.
Für die Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gilt in Bayern, dass sich jeder Steuerpflichtige auf den koordinierten Ländererlass vom berufen kann.
Den koordinierten Erlass bitte ich mit folgenden Maßgaben der Besteuerung zugrunde zu legen:
Bei der Anwendung von Abschnitt 13b.27 Satz 1 des Erlasses wird für die Bestimmung des Zweijahreszeitraums im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG auch die Zeit angerechnet, in der das Verwaltungsvermögen zuvor ununterbrochen Betrieben verbundener Unternehmen im Sinne des § 13a Abs. 9 ErbStG zuzurechnen war.
Bei der Ermittlung des verfügbaren Vermögens im Sinne des § 28a Abs. 2 ErbStG ist abweichend von Abschnitt 28a.2 Absatz 2 Satz 6 des Erlasses der Wert des verfügbaren Vermögens um die auf den steuerpflichtigen Erwerb entfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu mindern.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S 3715.1.1-30/8 St34
Fundstelle(n):
DB 2018 S. 98 Nr. 3
DStR 2017 S. 2554 Nr. 47
EStB 2018 S. 25 Nr. 1
GmbHR 2018 S. 112 Nr. 2
QAAAG-62777