Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die von ihnen für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage aufwerfen, auf welche Weise und in welcher Höhe Schulgeldzahlungen an eine nicht anerkannte Ergänzungsschule steuerlich zu berücksichtigen seien, besteht kein Klärungsbedarf. Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in dem dort bezeichneten Umfang steuerlich berücksichtigungsfähig. Fallen Privatschulen nicht unter den in dieser Norm vorgegebenen Anwendungsbereich, scheidet ein steuerlicher Abzug aus (§ 12 EStG). Ein Abzug des Schulgeldes als Spenden ist aufgrund der von der Schule hierfür erbrachten Gegenleistung ausgeschlossen. Das ist höchstrichterlich geklärt (, BFHE 151, 39, BStBl II 1987, 850, und vom X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621; vgl. auch Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 10 Rdnr. 170, m.w.N.).
2. Aus dem zu 1. Gesagten ergibt sich zugleich, dass das Urteil des Finanzgerichts (FG) nicht auf der gerügten Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruht (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Wie das FG in seinem Urteil zutreffend festgestellt hat, kam es nicht darauf an, ob es sich bei der X-Schule um eine anerkannte oder nicht anerkannte Ergänzungsschule handelt. Da der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) einen Abzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zugelassen hatte und für die von dieser Norm nicht erfassten Privatschulen ein steuerlicher Abzug gänzlich entfällt, war die Frage, ob die X-Schule als Ergänzungsschule ”anerkannt” war oder nicht, nicht entscheidungserheblich.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1143 Nr. 9
JAAAA-67932