BFH Beschluss v. - XI B 138/01

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (, BFH/NV 2000, 1495).

Nach Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung des Falles aus der Rechtsfrage, ob der Amtsermittlungsgrundsatz durch fehlerhafte oder unvollständige Angaben in Steuererklärungsformularen aufgehoben werde. Nach ihrer Meinung sei darauf abzustellen, dass das Verlustfeststellungsverfahren ein eigenständiges Verfahren sei und dass unerheblich sei, was sie in dem (anderen) Verfahren der Einkommensteuer-Veranlagung erklärt habe.

Diese Frage bedarf keiner weiteren Klärung. Trotz der Selbständigkeit des Feststellungsverfahrens war der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) berechtigt, die im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung gemachten Angaben zu berücksichtigen. Zwischen der Einkommensteuer-Erklärung und dem Verlustfeststellungsverfahren nach § 10d des Einkommensteuergesetzes besteht ein enger Sachzusammenhang insofern, als bei der Ermittlung des verbleibenden Verlustabzugs die Angaben in der Einkommensteuer-Erklärung herangezogen werden. Einkommensteuer- und Verlustfeststellungsbescheid werden einheitlich von der Einkommensteuer-Veranlagungsstelle bearbeitet. Bei der Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides können die Tatsachen, die im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren erklärt worden sind, ohne weiteres berücksichtigt werden (vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Stand Juli 2001, § 173 AO 1977, Tz. 32 ff., 38).

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1455 Nr. 11
ZAAAA-67931