BFH Beschluss v. - XI B 130/99

Gründe

I. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend, ob die gesetzlich geregelte Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) verfassungswidrig sei. Während in allen anderen Bereichen der Verwaltung die Bekanntgabe von Verwaltungsakten wenigstens durch vereinfachte Zustellung erfolge, komme es bei der Finanzverwaltung allein auf die Versendung durch die Behörde an, was zu einer unzulässigen Umkehr der Beweislast führe. Rechtsmittelfristen dürften auch bei Massenverfahren nicht aufgrund von Zugangsfiktionen zu laufen beginnen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; das Vorbringen des Klägers erfüllt nicht die Mindestanforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis zum geltenden Vorschriften.

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO— a.F.) eingelegt, so ist innerhalb der Beschwerdefrist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Der Kläger muss hierfür u.a. dartun, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Soweit der Kläger geltend macht, die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 AO 1977 verstoße gegen das Rechtsstaatsgebot des Art. 20 des Grundgesetzes (GG), genügt diese Behauptung allein zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 1998, 1097, m.w.N.). Dazu hätte der Kläger vielmehr unter Heranziehung von Rechtsprechung und Literatur darstellen müssen, ob und ggf. von welcher Seite die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist (vgl. z.B. , BFH/NV 1997, 54). Er hätte dabei beispielsweise auch darauf eingehen müssen, dass sich die Regelung sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirken kann (vgl. , BStBl II 2001, 274). Im Übrigen hat der (BFHE 121, 142, BStBl II 1977, 321) hinsichtlich der vergleichbaren Regelung des § 17 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes verfassungsrechtliche Zweifel verneint.

Wird den formellen Anforderungen nicht genügt, so ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, auf die Frage der Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde einzugehen (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98).

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Fundstelle(n):
IAAAA-67928