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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 19 AS 2006/16

Leitsatz

Leitsatz:

Der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II aF. (heute: § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II) ist auf Erstattungsverlangen bereits ausgezahlter, endgültig bewilligter Leistungen beschränkt. Führt nach einer nur vorläufigen Entscheidung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II aF. in Verbindung mit § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III (heute: § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II) bei einer endgültigen Bewilligung von Leistungen eine einmalige Einnahme nicht zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit, ist diese Einnahme vollständig nach § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II im Zuflussmonat zu berücksichtigen. Eine normative Zuflussbestimmung wird in diesen Fällen durch § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II aF. (heute: S. 3) nicht eröffnet.

Fundstelle(n):
UAAAG-62673

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