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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 7 SO 2037/17

Gesetze: SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII sieht einen einmaligen Bedarf lediglich für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen vor, nicht für deren Kauf oder Anschaffung.

2. Soll ein vorhandenes Brillengestell mit neuen, dem zwischenzeitlich verschlechterten Sehvermögen entsprechenden Brillengläsern ausgestattet werden, handelt es sich nicht um eine Reparatur im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII.

Fundstelle(n):
HAAAG-62647

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