1. Das zum in Kraft getretene Tarifautonomiestärkungsgesetz mit der Änderung des Rechtsschutzsystems nach den §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG bei Streit um die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) gilt auch für anhängige Rechtsstreitigkeiten.
2. Ist ein Beschlussverfahren gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG n. F. bei dem zuständigen Landesarbeitsgericht bereits anhängig, ist der Rechtsstreit auszusetzen, es sei denn, "vernünftige" Gründe, die gegen die Wirksamkeit der AVE sprechen, sind nicht ersichtlich. Auf das Vorliegen von "erheblichen Zweifeln" kommt es für den Aussetzungsbeschluss nicht an.
Fundstelle(n): UAAAG-62634
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