1) Die Allgemeinverbindlicherklärungen vom (Bundesanzeiger Nr. 104 vom ) und vom (Bundesanzeiger Nr. 97 vom ) der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe sind wirksam.
2) Entscheidend für die im Rahmen des Verfahrens nach §§ 4 ff. DVO-TVG mittelbaren Zahlen für das 50 % - Quorum des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG .a.F. sind die zutreffend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugrunde gelegten Zahlen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes bzw. der von den Tarifparteien auf Arbeitgeberseite abgefragten Zahlen der Mitgliedsunternehmen.
3) Für die Allgemeinverbindlicherklärungen bestand auch ein öffentliches Interesse i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG a.F.
Fundstelle(n): KAAAG-62633
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