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FG Köln | Antragsfrist auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr für ausländische Gesellschaften
(1) Die Frist nach § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG kann nicht gem. § 109 Abs. 1 AO verlängert werden. (2) Die Frist nach § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG ist nicht unionsrechtswidrig.
Die Klin., eine österreichische Kapitalgesellschaft, stellte 2011 einen Antrag auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr gem. § 27 Abs. 8 KStG für eine Ausschüttung im Jahr 2009, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den [i]Bei Verfristung rechtfertigt der Irrtum eines Ausländers über deutsche Rechtsvorschriften keine Wiedereinsetzung in den vorigen Standvorigen Stand gem. § 110 AO. Nach der gesetzlichen Regelung hätte die Klin. den Antrag bis zum stellen müssen. Das FG Köln folgt der Auffassung des Finanzamtes, d. h. zum einen, dass es sich bei der gesetzlichen Ausschlussfrist nicht um eine durch die Finanzverwaltung verlängerbare Frist wie für die Einreichung von Steuererklärungen handelt. Zum anderen urteilte es, dass auch der Irrtum eines Ausländers über deutsche Rechtsvors...