Keine persönliche Klagebefugnis eines
GbR-Gesellschafters gegen einen an die GbR gerichteten Steuerbescheid
Leitsatz
1. Die
Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
wie sie auch die Bietergemeinschaft (BG) ist, sind durch einen Steuerbescheid,
der sich gegen die (bestehende oder vermeintliche) Gesellschaft
richtet, nicht beschwert, weil eine Vollstreckung aus diesem Bescheid
nur in das Gesellschaftsvermögen erfolgen kann. Daher fehlt den
(wirklichen oder vermeintlichen) Gesellschaftern für eine persönlich gegen
den Gesellschaftsbescheid gerichtete Klage die Klagebefugnis.
2. Zur
Beseitigung des Rechtsscheins eines gegen eine angebliche GbR gerichteten Bescheides
können nur die (angeblichen) Gesellschafter im Namen der GbR Klage erheben.
Dies gilt, wenn das Bestehen einer GbR streitig ist, aber auch z.B.
für eine beendete GbR, da diese steuerrechtlich so lange fortbesteht,
bis alle Rechtsbeziehungen, zu denen auch die Rechtsbeziehung der
GbR und dem Finanzamt gehört, beseitigt sind.
Fundstelle(n): HAAAG-62540
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