Die
fehlende Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen
Anschrift, also des tatsächlichen Wohnorts führt - außer in Fällen
der Unzumutbarkeit der Benennung - zur Unzulässigkeit der Klage.
Erhebliche
Gründe für eine Vertagung einer Verhandlung liegen nicht vor, wenn
der Prozessbevollmächtigte auf die mehr als 2 Monate vor der mündlichen
Verhandlung erfolgte Aufforderung des Gerichts, eine ladungsfähige
Anschrift mitzuteilen, untätig bleibt und trotz telefonischer Erörterung
am Vortag der mündlichen Verhandlung mit dem Berichterstatter und
in der mündlichen Verhandlung selbst und trotz zwischenzeitlicher
Telefonate mit dem Kläger in Kenntnis der Zulässigkeitsproblematik
dessen tatsächlichen Wohnort nicht benennt.
Ein
Anlass zur Gewährung eines Schriftsatznachlasses besteht nicht,
wenn der Prozessbevollmächtigte diese zu einer von ihm in der mündlichen
Verhandlung vorgenommenen Einsicht in die Finanzgerichtsakte wegen
der Zustellung der Ladung an den Kläger begehrt, die Umstände, die
den Anlass für die Akteneinsicht gaben, diesem jedoch über 2 Monate
vor der mündlichen Verhandlung vom Gericht in Form eines Hinweises,
dass die Ladung des Klägers mit PZU an diesen nicht zugestellt werden
konnte, mitgeteilt wurden, verbunden mit der Aufforderung, eine
ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen, auf die der Prozessbevollmächtigte
nicht reagierte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAG-62538
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