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Thüringer FG  v. - 2 K 266/16 EFG 2017 S. 1784 Nr. 22

Gesetze: EStG § 3 Nr. 66, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 24 Nr. 2, EStG § 11 Abs. 1, EStG § 4e Abs. 3, LStDV § 1 Abs. 1, BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2

Zufluss nachträglicher gewerblicher Betriebseinnahmen einer selbstständigen Versicherungsvertreterin bei Übertragung ihrer Versorgungsansprüche auf einen Pensionsfonds

Versicherer kein Arbeitgeber i. S. d. § 3 Nr. 66 EStG

enge Auslegung des Arbeitgeberbegriffs des § 3 Nr. 66 EStG nicht verfassungswidrig

Leitsatz

1. Hat eine selbstständige Versicherungsvertreterin Provisionen als gewerbliche Einkünfte erzielt und steht ihr bei Beendigung ihrer Tätigkeit aufgrund einer Versorgungsregelung statt des Handelsvertreterausgleichsanspruchs gem. § 89b HGB eine voll vom Unternehmer finanzierte Betriebsrente zu, so besteht der Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vertreters weiter, so dass die Einnahmen nach § 24 Nr. 2 EStG zu den nachträglichen gewerblichen Einkünften zu rechnen sind.

2. Überträgt der Versicherer gegen eine Einmalzahlung seine Verpflichtung aus der Versorgungsregelung auf einen Pensionsfonds und erhält die Versicherungsvertreterin nach der Übertragung einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf die spätere Versorgungsleistung gegen den Pensionsfonds, liegt bei der Versicherungsvertreterin ein Zufluss nicht nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfreier nachträglicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe des Barwerts ihrer Versorgungsansprüche vor.

3. Ein Versicherungsvertreter ist für seinen (ehemaligen) Versicherungsvertreter kein Arbeitgeber i.S. des § 3 Nr. 66 EStG. Für den Begriff des „Arbeitgebers” in § 3 Nr. 66 EStG ist auf die in § 1 LStDV enthaltenen Definitionen und nicht auf einen aus dem Betriebsrentenrecht abgeleiteten erweiterten Arbeitgeberbegriff abzustellen.

4. Eine erweiterte Auslegung des § 3 Nr. 66 EStG ist auch nicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung geboten. Eine enge Auslegung des Arbeitgeberbegriffes in § 3 Nr. 66 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 GG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 8 Nr. 39
DStRE 2018 S. 1345 Nr. 22
EFG 2017 S. 1784 Nr. 22
SAAAG-62532

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