Herstellungsbeginn bei Gebäudeneubau unter Geltung des InvZulG 2010
kein Baubeginn durch Abschluss eines Vertrags über Planungsleistungen
keine Beschwer durch Festsetzung einer zu hohen Investitionszulage
Leitsatz
1. Auch für den Baubeginn i. S. v. § 4 Abs. 2 S. 5 InvZulG 2010 kommt es darauf an, dass der Investor seine Entscheidung zur
Durchführung der Investition für sich bindend nach außen erkennbar und ggf. nachweisbar getroffen hat.
2. Der Investor muss sich durch einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag gebunden haben. Das kann nach Ansicht des Senates
nur die der direkten Bauausführung zuzurechnenden Verträge meinen; noch nicht als Baubeginn angesehen werden kann hingegen
der Abschluss eines Vertrags über Planungsleistungen.
3. Eine auf die Festsetzung einer niedrigeren Investitionszulage gerichtete Anfechtungsklage ist unzulässig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 10 Nr. 15 DStRE 2018 S. 682 Nr. 11 EFG 2017 S. 1534 Nr. 18 NAAAG-62525
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