Verpachtung eines Hallenbades mit Saunabetrieb durch eine Gemeinde als BgA
Dauerverlustgeschäft
Leitsatz
1. Ob sich eine Einrichtung innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person „wirtschaftlich heraushebt”, ist nach dem
Sinn und Zweck der Vorschriften über die Steuerpflicht von Betrieben gewerblicher Art (BgA) danach zu beurteilen, ob die betreffende
erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand die Wettbewerbsneutralität beeinträchtigen kann.
2. Für die Beurteilung der „wirtschaftlichen Herausgehobenheit” der Tätigkeit ist im Fall der Verpachtung einer Einrichtung
nicht auf das von der Körperschaft erzielte Pachtentgelt, sondern auf die Umstände in der Person des Pächters (ggf. also auf
dessen Umsatzerlöse) abzustellen.
3. Eine Einrichtung ist jedenfalls bei einem nachhaltigen Jahresumsatz von (in den Streitjahren 2008 bis 2012) mehr als 30.678
Euro indiziert, sofern nicht besondere Umstände gegen eine wettbewerbsrelevante Tätigkeit von einigem Gewicht sprechen.
4. Der Umstand, dass die Gemeinde angesichts der die (nicht nur symbolischen und tatsächlich geflossenen) Pachtentgelte nachhaltig
und wesentlich übersteigenden Betriebskostenzuschüsse an den Pächter keinen Überschuss aus der Verpachtung erzielen konnte,
sondern es sich aus ihrer Sicht vielmehr um ein Dauerverlustgeschäft handelte, ändert am Vorliegen eines BgA nichts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 6 Nr. 31 DStRE 2018 S. 1122 Nr. 18 EFG 2018 S. 56 Nr. 1 KÖSDI 2018 S. 20636 Nr. 2 DAAAG-62524
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