Befugnis zur Schätzung der Berliner Vergnügungsteuer wegen manipulierter Zählwerkausdrucke von Geldspielautomaten
Aufbewahrungspflicht von Statistikstreifen von Geldspielautomaten
Leitsatz
1. Hat die Auslesung von 69 Geldspielautomaten eines Automatenaufstellers durch das FA ergeben, dass sich die Einspielergebnisse
dieser Geräte in einem Monat auf rd. 230.000 Euro belaufen haben, hat der Automatenaufsteller hingegen unter Vorlage der Zählwerkausdrucke
für diesen Monat ein Einspielergebnis von insgesamt 84 Geldspielautomaten in Höhe von lediglich 85.605 Euro erklärt, weichen
die Ausleseergebnisse auch in neun weiteren Monaten von den Zählwerkausdrucken ab und sind keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte
Auslesung seitens des FA ersichtlich, so ist von einer Manipulation der Zählwerkausdrucke durch den Automatenaufsteller und
einer Befugnis des FA zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Vergnügungsteuer auszugehen. Das gilt bei einem streitigen
Zeitraum von 27 Monaten auch für die 17 Monate, in denen vom FA keine Kontrollen vorgenommen worden sind (Ausführungen zur
Höhe der Schätzung).
2. Es spricht u. a. für eine Manipulation des Automatenaufstellers, wenn er den Abgleich der Auslegebelege für neun Automaten
dadurch verhindert hat, dass er die Speicherinhalte durch zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Auslesungen gelöscht hat,
während die Finanzbeamten auf die Öffnung der Geldspielautomaten zur Auslesung warteten, und wenn bereits bei früheren Auslesungen
Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind.
3. Aus der Entscheidung des , 1 BvL 14/10, DStR 2014 S. 10) folgt nicht,
dass es den Finanzbehörden, Strafermittlungsbehörden und Gerichten untersagt wäre, die Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen
zu prüfen, die der Steuerpflichtigen auf der Basis seiner Zählwerkausdrucke mitgeteilt hat.
4. Wenn die vom Kläger eingesetzten Geldspielautomaten nur eine Speicherung der Daten von zwei Monaten ermöglichen, sodass
sich die Steueranmeldungen anschließend nicht mehr überprüfen lassen, so geht die fehlende Überprüfbarkeit der Daten zu Lasten
des Klägers. Die Einspielergebnisse sind Aufzeichnungen zur Gewinnermittlung i. S. d. §§ 146f. AO, die grundsätzlich zehn
Jahre aufzubewahren sind. Auch wenn die Automaten von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für den gewerblichen Gebrauch
zertifiziert sind, verstößt die Löschung der Einspielergebnisse gegen die §§ 146 ff. AO.
5. Die Statistikstreifen von Geldspielautomaten gehören zu den sonstigen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen i. S. d. § 147
Abs. 1 Nr. 5 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 3/2018 S. 106 EFG 2017 S. 1859 Nr. 23 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2018 S. 37 IAAAG-62518
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