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OLG Frankfurt/Main Urteil v. - 8 U 39/17

Gesetze: ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 2289 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Erbe hat im Falle eines Streits zwischen ihm und dem Testamentsvollstrecker etwa über die Gültigkeit, Auslegung oder Tragweite einer letztwilligen Verfügung regelmäßig ein Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Klärung der Streitfrage.

2. Die Anordnung einer Auflage oder eines Vermächtnisses sind jeweils Beeinträchtigungen des Rechts des vertragsmäßig Bedachten im Sinne des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Fundstelle(n):
VAAAG-61935

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