BFH Beschluss v. - X B 5/02

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) —im Folgenden: FGO n.F.— entspricht.

1. Unschlüssig erhoben ist die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt (vgl. § 76 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO n.F.), weil es die Zeugin nicht zu den näheren Umständen und dem Umfang der von ihr mit dem betrieblichen PKW getätigten Einkäufe sowie zu den in diesem Zusammenhang zurückgelegten Kilometern befragte. Die gerügte unzureichende Sachverhaltsaufklärung gehört zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln. Der Kläger hat in der Beschwerdeschrift nicht ausgeführt, dass sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung die unterlassene Befragung der Zeugin in dem aus seiner Sicht bedeutsamen Punkt gerügt habe bzw. aus welchen Gründen es diesem nicht möglich gewesen sei, die Zeugin selbst zu diesem Punkt zu befragen. Auch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergibt sich weder eine solche Rüge noch die Tatsache, dass dem Prozessbevollmächtigten die Befragung der Zeugin verwehrt worden wäre.

2. Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe bei der Berechnung der privaten Nutzungsentnahme nach der sog. Ein-Prozent-Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht beachtet und gegen das Übermaßverbot verstoßen, macht er allenfalls geltend, das Urteil des FG sei materiell-rechtlich falsch. Eine mögliche Verletzung materiellen Rechts durch das FG kann jedoch alleine nicht zu einer Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO führen.

Soweit mit dem Vorbringen die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift gerügt werden sollte, fehlt es an der schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, die auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2.FGOÄndG ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf erfordert, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (zum neuen Recht vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32, m.w.N.; ferner Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung 2001, 312, 315, m.w.N.). Nähere Darlegungen waren im Streitfall umso mehr geboten, als der (BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273) entschieden hat, dass die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG, wonach die private Nutzung eines betrieblichen Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen ist, wenn nicht u.a. das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird, nicht gegen das Grundgesetz verstößt, sondern sich im Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers bei Typisierungen hält.

3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. ab.

Fundstelle(n):
JAAAA-67851