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BBK Nr. 22 vom

Durchlaufende Posten im handelsrechtlichen Jahresabschluss

Vereinnahmung von Fremdgeldern im Lichte des Saldierungsverbots

Dr. Benjamin Roos

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Durchlaufende Posten oder Fremdgelder

Werden Gelder im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt und verauslagt, spricht man von den sog. Fremdgeldern. Diese werden meist durch das vereinnahmende Unternehmen in gleicher Höhe an einen Dritten weitergegeben. Da sie insofern keine Auswirkungen auf den eigentlichen Betriebszweck des vereinnahmenden Unternehmens haben, werden sie auch als durchlaufende Posten bezeichnet.

II. Rechtsgeschäftliche Einordnung von Fremdgeldern

Fremdgelder lassen sich wie in § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG definieren als Einnahmen und Ausgaben, die im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt oder verausgabt werden. Erhebt z. B. ein Hersteller ein Fremdgeld und verwaltet dies bis zur Auszahlung, liegt ein klassisches Treuhandverhältnis vor.

Im Rahmen eines solchen Treuhandverhältnisses ist die Verfügungsgewalt des Treunehmers (vereinnahmendes Unternehmen) über die erhaltenen Geldbeträge eingeschränkt. Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO sind diese Gelder sodann vom Vermögen des Treunehmers zu separieren. Hierzu sind Fremdgelder deshalb regelmäßig auf einem gesonderten Konto (Fremdgeldkonto) zu erfassen. Dieses Konto kann entweder Bestandteil des Rechenwerk...