BBK Nr. 22 vom Seite 1025

Zuzahlungen für den Dienstwagen als Zettelwirtschaft …

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Das immergrüne Thema der auch privat genutzten Dienstwagen hat der BFH vor ziemlich genau einem Jahr wieder einmal bereichert und mit Urteilen vom entschieden: Zuzahlungen des Arbeitnehmers aus seinem versteuerten Einkommen mindern den geldwerten Vorteil, weil der Arbeitnehmer im Umfang der Zuzahlung eben gerade nicht bereichert ist, sondern mit der Zuzahlung vielmehr endgültig belastet wird. Der Grund: Der Gesetzgeber ist bei der Pauschalierung mit der 1 %-Methode davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber bei der Gestellung des Dienstfahrzeugs alle mit dem Betrieb eines Fahrzeugs verbundenen Kosten trägt – und der BFH bezieht hierbei eben auch die Treibstoffkosten ein, die Versicherungsbeiträge, die Wagenpflege und vieles andere mehr. Mautgebühren etwa aus Österreich gehören bisher nicht dazu, das könnte sich mit Einführung einer Pkw-Maut in Deutschland aber ändern.

Voraussetzung ist, dass der [i]BMF, Schreiben v. 21.9.2017 - IV C 5 - S 2334/11/10004-02 NWB ZAAAG-58225 Arbeitnehmer diese Kosten umfassend darlegt und belastbar nachweist. Bisher wollte die Finanzverwaltung nur pauschale Zuzahlungen akzeptieren, wenn etwa der Arbeitnehmer einen Teil der Leasingrate übernimmt. Die Zuzahlungen können den zu versteuernden Wert nach der 1 %-Regelung nur bis auf 0 € mindern: Übersteigen sie den Wert nach der 1 %-Pauschale, ist ein weiterer Werbungskostenabzug nicht möglich. Das BMF wendet die Urteile mit Schreiben vom nun allgemein an.

Was ist nun die Konsequenz? [i]Kein Werbungskostenabzug, sondern Minderung des Bruttolohns Die Vorstellung, für jeden Dienstwagen kommt monatlich ein Schuhkarton voller Belege und Quittungen zur Abrechnung, lässt nicht nur die Arbeitgeber erschaudern. Um der Belegflut zu entkommen, schlägt Steuerberaterin daher in ihrem Beitrag ab vor, dass der Arbeitgeber nur solche Zuzahlungen berücksichtigt, die der Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber leistet, z. B. über den Einbehalt vom Nettolohn. Weitere Aufwendungen für die Wagenpflege oder den Stellplatz kann der Arbeitnehmer dann im Rahmen seiner Einkommensteuer-Erklärung geltend machen. Wichtig hierbei: Es handelt sich nicht um Werbungskosten, sondern um eine Minderung des Bruttolohns in Zeile 3 der Lohnsteuer-Bescheinigung. Viele Steuerprogramme für Arbeitnehmer berücksichtigen bereits seit dem letzten Jahr einen Korrekturbetrag für den Eigenanteil der Kfz-Nutzung.

Zweischneidig bleibt das [i]Ergebnis für die Sozialversicherung zweischneidig Ergebnis für die Sozialversicherung: Während der Arbeitgeber über die Minderung des geldwerten Vorteils durch die Zuzahlungen auch Sozialversicherungsbeiträge spart, ist dies dem Arbeitnehmer für die erst in der Einkommensteuer-Erklärung geltend gemachten Kosten dann nicht mehr möglich.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2017 Seite 1025
LAAAG-61772