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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 10 V 10219/16

Gesetze: AO § 158, AO § 162 Abs. 2 S. 2, AO § 145 Abs. 1, AO § 147 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 8 Abs. 3 S. 2, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Aussetzung der Vollziehung

Mängel der Kassenbuchführung

Quantilsschätzung als zulässige Schätzungsmethode

Hinzuschätzungen bei einer Kapitalgesellschaft als vGA an die Anteilseigner

Leitsatz

1. Der Umstand, dass bei Registrierkassen nicht alle Stornierungsarten in den Tagesendsummenbons ausgewiesen werden, stellt einen erheblichen Mangel der Buchführung dar.

2. Bei der Nutzung programmierbarer elektronischer Kassensysteme stellt das Fehlen der Programmierprotokolle einen gewichtigen formellen Mangel dar, der jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben zu Hinzuschätzungen berechtigt.

3. Hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, so steht die Methodenwahl in ihrem pflichtgemäßen Ermessen; einen Anspruch auf Anwendung einer bestimmten Schätzungsmethode hat der Steuerpflichtige nicht.

4. Bei der Quantilsschätzung handelt es sich um eine zulässige Schätzungsmethode.

5. Erhöht das FA die Betriebseinnahmen einer Kapitalgesellschaft durch Hinzuschätzung, sind die hinzugeschätzten Beträge als Zuwendungen an den oder die Gesellschafter zu beurteilen, wenn die Kalkulationsdifferenzen auf nicht vollständig erklärten Betriebseinnahmen der Kapitalgesellschaft beruhen und die nicht erklärten Betriebseinnahmen nicht betrieblich verwendet worden, sondern einem oder allen Gesellschaftern zugeflossen sind. Insoweit liegen verdeckte Gewinnausschüttungen vor.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 1/2018 S. 7
GmbH-StB 2018 S. 23 Nr. 1
RAAAG-61757

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