Hinzuschätzungen bei einer Kapitalgesellschaft als vGA an die Anteilseigner
Leitsatz
1. Der Umstand, dass bei Registrierkassen nicht alle Stornierungsarten in den Tagesendsummenbons ausgewiesen werden, stellt
einen erheblichen Mangel der Buchführung dar.
2. Bei der Nutzung programmierbarer elektronischer Kassensysteme stellt das Fehlen der Programmierprotokolle einen gewichtigen
formellen Mangel dar, der jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben zu Hinzuschätzungen berechtigt.
3. Hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, so steht die Methodenwahl in ihrem pflichtgemäßen Ermessen;
einen Anspruch auf Anwendung einer bestimmten Schätzungsmethode hat der Steuerpflichtige nicht.
4. Bei der Quantilsschätzung handelt es sich um eine zulässige Schätzungsmethode.
5. Erhöht das FA die Betriebseinnahmen einer Kapitalgesellschaft durch Hinzuschätzung, sind die hinzugeschätzten Beträge als
Zuwendungen an den oder die Gesellschafter zu beurteilen, wenn die Kalkulationsdifferenzen auf nicht vollständig erklärten
Betriebseinnahmen der Kapitalgesellschaft beruhen und die nicht erklärten Betriebseinnahmen nicht betrieblich verwendet worden,
sondern einem oder allen Gesellschaftern zugeflossen sind. Insoweit liegen verdeckte Gewinnausschüttungen vor.
Tatbestand
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 1/2018 S. 7 GmbH-StB 2018 S. 23 Nr. 1 RAAAG-61757
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