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FG Köln Urteil v. - 11 K 3070/14

Gesetze: AO § 162GG Art 3 AO§ 85 RennwLottG§ 19 RennwLottG § 17

Lotteriesteuer

Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung von Gewinnsparvereinen

Leitsatz

1) Das Gewinnsparen als Kombination von Sparen und Lotterie unterliegt der Lotteriesteuer gemäß § 17 RennwLottG.

2) Zum Einsatz gehört neben dem Auslosungsbeitrag auch der Sparanteil.

3) Die zinslose Überlassung des Sparbeitrags als Bestandteil der lotteriesteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage ist mit dem durchschnittlichen Zinssatz (nur) der am Gewinnsparen konkret beteiligten Banken einzubeziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
UVR 2018 S. 15 Nr. 1
CAAAG-61749

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