Ermahnung eines Richters bei Minderleistung im Rahmen einer Dienstaufsicht
Gesetze: § 26 Abs 2 DRiG
Instanzenzug: Az: RiZ (R) 3/15 Beschlussvorgehend Az: RiZ (R) 3/15 Beschlussvorgehend Dienstgerichtshof für Richter beim Az: DGH 3/13 Urteilvorgehend Dienstgericht Karlsruhe Az: RDG 7/12 Urteil
Tatbestand
1Der Antragsteller ist Richter am Oberlandesgericht K. .
2Unter dem fertigte der Präsidialrichter am Oberlandesgericht folgenden Vermerk:
"1. Vermerk:
Anruf von VROLG Dr. L. gegen 14.30 Uhr: Herr Dr. L. kündigt an, in einem der ursprünglich von ROLG S. im 4. Zivilsenat als BE bearbeiteten Verfahren möglicherweise das Präsidium zu der Frage anzurufen, ob dieses Verfahren mit dem Wechsel des ROLG S. in die Zuständigkeit des 9. Zivilsenats übergegangen ist. Bei dieser Gelegenheit berichtet VROLG Dr. L. , dass sich in dem von ROLG S. hinterlassenen Verfahrensbestand eine große Zahl völlig unzureichend geförderter Verfahren befinde. Zum Teil sei über mehrere Monate versäumt worden, die Verfahren zu fördern."
3Mit Verfügung vom ordnete die Präsidentin des Oberlandesgerichts eine Sonderprüfung der Verfahren an, die der Antragsteller bei seinem Wechsel in den 9. Zivilsenat im 4. Zivilsenat zurückgelassen hatte:
"Verfügung vom :
1. Aus Anlass einer telefonischen Mitteilung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. L. vom über die hohe Anzahl unzureichend bearbeiteter Altverfahren in dem von Richter am Oberlandesgericht S. bei seinem Wechsel in den 9. Zivilsenat am im 4. Zivilsenat zurückgelassenen Verfahrensbestand wird eine Dezernatssonderprüfung über diese Verfahren in dem nun von Richter am Landgericht M. (4 d) geführten Dezernat durchgeführt. Sämtliche am nach dem Wechsel des BE ROLG S. im 4. Zivilsenat verbliebene Akten sollen zum Oberlandesgericht nach K. verschafft werden. …"
4Der Vizepräsident des Oberlandesgerichts erstellte hinsichtlich 48 hinterlassener Verfahren tabellarische Einzelberichte.
5Gegen die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung legte der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts mit Widerspruchsbescheid vom , dem Antragsteller zugestellt am , zurück.
6Der Antragsteller hat beim Dienstgericht für Richter beantragt festzustellen, dass die Anordnung und die Durchführung der Sonderprüfung betreffend die richterliche Tätigkeit des Antragstellers im 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K. und der Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom unzulässig sind. Das Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
7Die Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart zurückgewiesen. Die Anordnung der Sonderprüfung, ihre Durchführung und der Widerspruchsbescheid beeinträchtigten den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Für die Sonderprüfung habe ein sachlicher Anlass bestanden. Dass er vor ihrer Durchführung nicht über die Anordnung informiert worden sei, sei unschädlich, zumal er für die Verfahren, auf die sich die Sonderprüfung bezogen habe, nicht mehr zuständig gewesen sei. Dagegen richtet sich die Revision des Antragstellers.
Gründe
8Die Revision hat keinen Erfolg.
9I. Der Prüfungsantrag ist zulässig.
101. Der Antragsteller hat einen Prüfungsantrag nach § 63 Nr. 4 Buchst. f BW-LRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG gestellt.
11Soweit der konkret gestellte Antrag nicht nur dahin geht, die Unzulässigkeit der Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung festzustellen, sondern weitergehende Formulierungen zur Tatsachengrundlage bzw. dem Zweck der Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung enthält, ist er zwar unzulässig. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 BW-LRiStAG stellt das Gericht im Prüfungsverfahren die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück. Die zu weit reichenden Formulierungen führen aber nicht zur Unzulässigkeit des gesamten Antrags. Nach § 88 VwGO ist das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden, und das Rechtsschutzziel, auf das es allein ankommt, lässt sich den Anträgen entnehmen, abgesehen davon, dass mit dem dritten Hilfsantrag auch der richtige Antrag ohne über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Formulierung gestellt ist.
122. Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig.
13a) Eine Maßnahme der Dienstaufsicht liegt vor. Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt (st. Rspr.; vgl. zuletzt RiZ (R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 20; Urteil vom - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17 mwN). Die "Maßnahme" besteht in einem Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle gegenüber einem Richter. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht (st. Rspr.; vgl. zuletzt RiZ (R) 5/13,NJW-RR 2014, 702 Rn. 20; Urteil vom - RiZ 3/12,NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17 mwN). Dazu zählt auch die Anforderung von Berichten über die Verfahren in einem Richterdezernat (vgl. RiZ (R) 3/88, juris Rn. 9).
14b) Die Anordnung der Sonderprüfung kann isoliert angefochten werden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um eine Verfahrenshandlung der Präsidentin des Oberlandesgerichts zur Abklärung, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht getroffen werden soll, und damit zur Vorbereitung des endgültigen Bescheids handelt. Das Prüfungsverfahren findet nämlich auch gegen Verfahrenshandlungen statt, die eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorbereiten, wenn die Verfahrenshandlungen eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten. Das ist bei einer Sonderprüfung der Fall.
15aa) Entsprechend § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Als Ausnahme davon unterliegen Verfahrenshandlungen entsprechend § 44a Satz 2 VwGO einer isolierten Anfechtung, wenn sie in Rechtspositionen eingreifen und dadurch eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten (vgl. RiZ (R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 21; Urteil vom - RiZ (R) 2/80, NJW 1981, 1100, 1101; BVerwG, NJW 2012, 792 Rn. 32).
16bb) Berichtsanforderungen oder Sonderprüfungen greifen selbständig in die Rechtsposition des betroffenen Richters ein, auch wenn sie in einem Verfahren ergehen, in dem über den Erlass einer Maßnahme der Dienstaufsicht entschieden werden soll. Die darin liegende Beschwer ist mit der Umsetzung auch endgültig eingetreten und kann durch einen späteren Bescheid, auch wenn darin von einer Dienstaufsichtsmaßnahme abgesehen wird, nicht mehr rückgängig gemacht werden.
17cc) Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, weil ein konkreter Bezug zu seiner Tätigkeit besteht. Für die Zulässigkeit des Antrags genügt die nachvollziehbare Behauptung, dass eine Maßnahme seine Unabhängigkeit beeinträchtige (vgl. , NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16 mwN). Der Vortrag des Antragstellers, die Sonderprüfung beeinträchtige seine Unabhängigkeit, ist nachvollziehbar. Die Sonderprüfung betraf zwar zum Zeitpunkt ihrer Anordnung das Referat eines abgeordneten Richters als Referatsnachfolger des Antragstellers, für das der Antragsteller nach einem Senatswechsel nicht mehr zuständig war. In der Sache betraf sie aber die Verfahren, die der Antragsteller unerledigt hinterlassen hatte.
18II. Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Geschäftsprüfung beeinträchtigt die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht.
191. Die Anordnung der Geschäftsprüfung verletzt die richterliche Unabhängigkeit nicht.
20Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten (BVerfG, NVwZ 2016, 764 Rn. 76; RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 43 f.).
21Eine turnusmäßige oder anlassbezogene Prüfung läuft nicht auf eine solche verbotene Einflussnahme hinaus. Die Beobachtungsfunktion gehört zum Wesen einer zulässigen Dienstaufsicht. Die dienstaufsichtführenden Stellen sind im Rahmen der ihnen auch gegenüber Richtern zustehenden Beobachtungsfunktion befugt, sich durch - turnusmäßige oder aus besonderem Anlass erfolgende - Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind ( RiZ (R) 1/90, BGHZ 112, 189, 193). Eine Prüfung verletzt die richterliche Unabhängigkeit daher erst dann, wenn sie einen unzulässigen Erledigungsdruck ausübt oder auf eine direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll (vgl. RiZ (R) 1/90, BGHZ 112, 189, 193; Urteil vom - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 23). Maßgebend ist dabei der objektive Eindruck, den die Maßnahme erweckt ( RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 23).
22Der Dienstgerichtshof hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Sonderprüfung nicht auf eine direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme auf den Antragsteller hinauslief, wie er künftig verfahren sollte. Das konnte sie schon deshalb nicht, weil der Antragsteller für die Verfahren im 4. Zivilsenat, die Gegenstand der Prüfung waren, nicht mehr zuständig war und der Geschäftsprüfung für die Bearbeitung von Verfahren im 9. Zivilsenat keine Vorgaben zu entnehmen waren. Auch für einen mit der Geschäftsprüfung verbundenen unzulässigen Erledigungsdruck fand der Dienstgerichtshof zu Recht keinen Anhalt.
23Darauf, ob die Präsidentin Einfluss nehmen wollte oder Erledigungsdruck erzeugen wollte, kommt es entgegen der Revision nicht an, weil der objektive Eindruck, den die Maßnahme erweckt, entscheidend ist, nicht die (vermeintlichen) subjektiven Beweggründe.
242. Ob eine Prüfung ohne Anlass die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt oder der Anlass einer Sonderprüfung eine Frage der allgemeinen Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist, die von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen ist (vgl. RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.), kann dahinstehen, weil der Dienstgerichtshof rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass ein objektiver Anlass für die Geschäftsprüfung bestand. Der Dienstgerichtshof hat dazu zutreffend ausgeführt, dass die Geschäftsprüfung objektiv aufgrund der Mitteilung des Vorsitzenden über die hohe Anzahl der vom Antragsteller zurückgelassenen Verfahren veranlasst war. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts war befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Dezernatsnachfolger, ein abgeordneter Richter, mit den hinterlassenen offenen Verfahren unzumutbar belastet war und Abhilfe durch Entlastungsmaßnahmen geschaffen werden musste. Zudem bot die telefonische Mitteilung Anlass zur Prüfung, ob die Amtsgeschäfte hinsichtlich der hinterlassenen Verfahren ordnungswidrig ausgeführt waren und Dienstaufsichtsmaßnahmen gegenüber dem Antragsteller angezeigt waren. Wenn ein Dienstvorgesetzter im Rahmen der Dienstaufsicht von seiner Beobachtungsfunktion pflichtgemäß Gebrauch macht, also ohne dabei und dadurch irgendeinen Einfluss oder Druck gegenüber der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters auszuüben oder einen solchen Anschein hervorzurufen, greift er damit nicht in die richterliche Unabhängigkeit ein ( RiZ (R) 2/87, NJW 1988, 418, 419).
25Der Dienstgerichtshof hat zutreffend die Richterdienstgerichte nicht für befugt angesehen, über die Einwendungen des Antragstellers gegen die Erforderlichkeit der Sonderprüfung zu befinden. Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der Geschäftsprüfung sind im richterdienstgerichtlichen Verfahren nicht zu überprüfen, weil das richterdienstgerichtliche Verfahren hinsichtlich des Anfechtungsgrundes auf eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit beschränkt ist (vgl. RiZ (R) 2/05,NJW-RR 2007, 281 Rn. 24 ff.). Die beschränkte Prüfungsbefugnis unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 764 Rn. 93).
26Ob willkürliches Handeln des Dienstvorgesetzten die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, was das Dienstgericht bisher offengelassen hat (vgl. RiZ (R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 26), kann dahinstehen. Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestellten Anlasses für die Sonderprüfung kann von willkürlichem Verhalten der Präsidentin des Oberlandesgerichts keine Rede sein.
273. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liegt auch nicht vor, weil die besondere Geschäftsprüfung dem Antragsteller vorab nicht mitgeteilt worden ist.
28Ein allgemeiner Grundsatz, dass eine Geschäftsprüfung ohne Wissen des betroffenen Richters die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, besteht nicht. Das Dienstgericht des Bundes hat allerdings in einer besonderen Geschäftsprüfung, die ohne Anlass und ohne Wissen des betroffenen Richters während seines Urlaubs durchgeführt wurde, eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit gesehen, weil darin ein Ausdruck des Misstrauens gegen die Amtsführung des Richters liege ( RiZ (R) 6/81, BGHZ 85, 145, 156 f.). Dagegen hat das Dienstgericht später eine besondere Geschäftsprüfung ohne Wissen des Betroffenen während dessen Urlaub nicht beanstandet, allerdings war die Prüfung dort eilbedürftig ( RiZ (R) 3/88, juris Rn. 14). Für eine allgemeine Geschäftsprüfung hat das Dienstgericht angenommen, dass sie nicht angekündigt werden muss ( RiZ (R) 2/87, NJW 1988, 418, 419). Allein durch die Prüfung ohne Kenntnis des betroffenen Richters werden weder Einfluss oder Druck gegenüber der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters ausgeübt noch ein solcher Anschein hervorgerufen.
29Darin, dass dem Antragsteller die Sonderprüfung nicht mitgeteilt wurde, liegt hier auch kein besonderer Ausdruck des Misstrauens in seine Amtsführung. Er kann entstehen, wenn darin zum Ausdruck kommt, dass der Richter eine Sonderprüfung hintertreiben könnte, sobald er von ihr erfährt. Damit ist die am angeordnete Dezernatssonderprüfung nicht zu vergleichen. Sie hatte einen Anlass und bezog sich allein auf die beim Dezernatswechsel des Antragstellers im 4. Zivilsenat verbliebenen Akten, auf die der Antragsteller von vornherein keinen Zugriff hatte. Ein besonderes Misstrauen in die Amtsführung des Antragstellers über das der Sonderprüfung zugrundeliegende Anliegen hinaus, unter anderem Klarheit über eine ordnungswidrige Ausführung der Amtsgeschäfte des Antragstellers zu gewinnen, kommt darin nicht zum Ausdruck.
304. Die von der Revision weitergehend erhobenen Verfahrensrügen hat das Dienstgericht des Bundes geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt auch für die zahlreichen vom Antragsteller erhobenen Gehörsrügen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 51, 126, 129; 54, 43, 46; 86, 133, 146; 87, 363, 392; 96, 205, 216). Dabei verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 5, 22, 24; 22, 267, 274; 96, 205, 216 f.). Kein Gehörsverstoß liegt auch vor, soweit der Dienstgerichtshof die Beweisanträge des Antragstellers abgelehnt hat. Erhebt das Gericht einen Beweis nicht, ist Art. 103 Abs. 1 GG zwar auch verletzt, wenn die Rechtsanwendung offenkundig unrichtig ist (vgl. BVerfGE 69, 145, 149; 75, 302, 312; BVerfG, Beschlüsse vom - 1 BvR 1822/08, juris Rn. 3 f. und vom - 2 BvR 1352/10, juris Rn. 5 ff.). Das ist aber nicht der Fall. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Fachgerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dazu, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 60, 247, 249; 60, 250, 252; 69, 145, 148). Von einer Begründung im Übrigen wird gem. § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO abgesehen.
31III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:070917URIZ.R.3.15.0
Fundstelle(n):
QAAAG-61620