NWB Kommentar Bilanzierung
9. Aufl. 2018
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§ 328 Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
Ausgewählte Literatur
Auf die unter → § 325 angegebene Literatur wird verwiesen.
I. Überblick
1In § 328 HGB sind verschiedene Aspekte der Mitteilung von Abschlüssen mit zugehörigen Unterlagen ohne konsistente Strukturierung miteinander verwoben, was die Lektüre und die Kommentierung nicht erleichtert.
Es geht dabei inhaltlich um
Offenlegung von Abschlüssen und sonstigen Unterlagen nach §§ 325 bis 327 HGB (→ Rz. 7),
Veröffentlichungen und Vervielfältigungen außerhalb der §§ 325 bis 327a HGB (→ Rz. 11) sowie
Abweichungen von den Veröffentlichungsvorgaben durch Rechtsverordnungen (→ Rz. 15).
2Einstweilen frei
II. Pflichtmäßige Wiedergaben
1. Darstellungsformen
3Wiedergaben werden nach der Gesetzeslogik als Oberbegriff zum Kanal der Darstellung von Abschlussdaten an das Publikum verstanden:
Die Offenlegung meint die gesetzlich vorgegebene Mitteilungsform nach Maßgabe der §§ 325 bis 327 HGB (Pflichtpublizität).
Die Veröffentlichung beschreibt die Datenübermittlung auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage an die undefinierte Öffentlichkeit.
Die Vervielfältigung spricht Reproduktionen für einen bestimmten Personenkreis an.
Die Übermittlung von ...