NWB Kommentar Bilanzierung
9. Aufl. 2018
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§ 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Ausgewählte Literatur
Auf die unter → § 325 angegebene Literatur wird verwiesen.
I. Bezug auf § 325 HGB
1Die mittelgroßen Kapital- (→ § 267 Rz. 14) und Kap. & Co.-Gesellschaften (→ § 264a Rz. 4) müssen die in § 325 HGB genannten Dokumente (→ § 325 Rz. 6) – ggf. unter Beachtung der dort genannten Erleichterungen – mit folgenden Ausnahmen einreichen:
Die Bilanz in der für kleine Gesellschaften erlaubten Erstellungsform (→ § 266 Rz. 8), allerdings mit der technisch recht umständlichen Aufzählung einer ganzen Anzahl von Posten mit den entsprechenden Beträgen (→ Rz. 2);
den Verzicht auf verschiedene Anhangangaben (→ Rz. 9).
Zu veröffentlichen sind dabei auch die zusätzlichen Bilanzposten bzw. Anhangangaben rechtsformspezifischer Art (→ § 266 Rz. 9).
2Die GuV ist von den Erleichterungen nicht berührt. Sie kann in der „gestauchten“ Form des § 276 Satz 1 HGB (→ § 276 Rz. 4) erstellt und dann unverändert veröffentlicht werden. Bei Erstellung der GuV in der kompletten Form nach § 275 HGB ist die Veröffentlichung in der Verkürzungsvariante des § 276 Satz 1 HGB zulässig (→ § 326 Rz. 7).
3Wie bei kleinen Kapitalgesellschaften (→ § 326 Rz. 1) gilt für mittelgroße: Die Nichtinanspruchnahme von Aufstellungserleichterungen (→ § 276 Rz. 2, → § 288 Rz. 2) präjudiziert nicht die Mögl...