NWB Kommentar Bilanzierung
9. Aufl. 2018
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§ 320 Vorlagepflicht, Auskunftsrecht
Ausgewählte Literatur
Erchinger/Melcher, Neuerungen im Hinblick auf die Abschlussprüfung und die Einrichtung eines Prüfungsausschusses, DB 2009 Beilage 5 S. 91; Scherff/Willeke, Erklärungen der gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Abschlussprüfer – der IDW EPS 303 n. F., StuB 2009 S. 456.
Vgl. weiter die Nachweise zu → § 317.
I. Überblick
1. Regelungszweck
1Der
Sinn und Zweck jedweder Prüfung besteht in
der Aufdeckung von Fehlern, seien diese nun als Unrichtigkeiten oder Verstöße
(→ § 321 Rz. 32 ff.) zu
bezeichnen. Deshalb stehen die Verantwortlichen für das Prüfungsobjekt u. U.
einer solchen Tätigkeit mit Vorbehalt gegenüber, und das nicht erst, wenn sie
sich solcher Fehler bereits bewusst sind. Daraus lässt sich
die Tendenz ableiten, gegenüber Prüfungshandlungen zu „mauern“,
also dem Prüfer die notwendige Unterstützung
für seine Tätigkeit zu verweigern. Daraus resultiert der in
§ 320 HGB
– teilweise als Selbstverständlichkeit –
dargestellte
Pflichtenkatalog der Vertreter des
Prüfungsobjekts – die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft
– und umgekehrt die Auskunftsrechte
des Prüfers. Diese Auskunftsrechte sind höchst umfassend und bezie...