NWB Kommentar Bilanzierung
9. Aufl. 2018
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§ 288 Größenabhängige Erleichterungen
Ausgewählte Literatur
Auf die unter → § 284 angegebene Literatur wird verwiesen.
I. Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften (Abs. 1)
1Abs. 1 befreit kleine Kapital- und Kap. &
Co.-Gesellschaften von folgenden
Angaben, und zwar i. d. F. des BilRUG
(→ § 264 Rz. 37d). Zu der
zuvor gültigen Gesetzesfassung, die noch bis Ende 2016 anzuwenden ist, wird auf
die Vorauflage verwiesen.
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Angabe der ausstehenden
Hafteinlage (§ 264c Abs. 2 Satz 9 HGB) | |
Vorliegen mehrerer Geschäftszweige (§ 265 Abs. 4
HGB) | |
→ § 284
Rz. 68a | Anlagespiegel (§ 284 Abs. 3
HGB) |
Angabe des Unterschiedsbetrags bei Anwendung eines
Verbrauchsfolge- verfahrens bei der Vorrätebewertung (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB) | |
Aufgliederung von Angaben zu
Verbindlichkeiten (§ 285
Nr. 2 HGB) | |
Angabe zu nicht bilanzierten Geschäften (§ 285 Nr. 3
HGB) | |
Aufgliederung der Umsatzerlöse (§ 285 Nr. 4
HGB) | |
Zusatzangaben beim Umsatzkostenverfahren (§ 285
Nr. 8 | |
Angabe der Organbezüge (§ 285 Nr. 9a und b
HGB), nicht dagegen die
Kreditgewährung an Organmitglieder nach § 285 Nr. 9c HGB | |
→ § 285 Rz. 81 | Namens- und Beru... |