BFH Beschluss v. - X B 119/00

Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg - teils, weil es nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO— in der insoweit für den Streitfall noch maßgeblichen, bis zum geltenden alten Fassung —a.F.—; s. dazu Art. 4 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757; Neuverkündung: BGBl I 2001, 442; s. auch Spindler, Der Betrieb —DB— 2001, S. 61 ff.), teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihr Vorbringen auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. stützen, ist es unbegrün-det: Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage nur, wenn sie im allgemeinen Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts höchstrichterlich klärungsbedürftig und im anhängigen Verfahren klärungsfähig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X B 38/00, BFH/NV 2001, 45, und vom III B 99/00, BFH/NV 2001, 1033; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 7 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die laut Beschwerdebegründung grundsätzlich bedeutsame Frage, ob bei der Beurteilung eines Sanierungsgewinns i.S. des in den Streitjahren noch geltenden, inzwischen außer Kraft getretenen § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der ein Jahr nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochene Forderungsverzicht noch immer als gesellschaftsrechtlich veranlasst angesehen werden kann, allein schon deshalb nicht mehr klärungsbedürftig ist, weil sie auslaufendes Recht betrifft (dazu: Gräber, a.a.O., Rz. 12). Denn sie ist jedenfalls in diesem Verfahren nicht klärungsfähig, weil das Finanzgericht (FG) dies im angefochtenen Urteil nicht grundsätzlich in Abrede stellt, sondern den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt dahin würdigt, dass die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für den hier in Frage stehenden Forderungsverzicht schon im Jahr 1991, zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters, gelegt worden seien und der Verzichtserklärung Ende 1992 ”nicht einmal deklaratorische Bedeutung” zukomme (S. 20 der Urteilsbegründung).

2. Aus dem gleichen Grund ist auch der Zulassungsgrund der Divergenz der angefochtenen Entscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.; dazu BFH-Beschlüsse vom I B 121/99, BFH/NV 2000, 1477, und vom VIII B 52/99, BFH/NV 2000, 1487) zum (BFHE 161, 28, BStBl II 1990, 810) nicht gegeben, weil das FG-Urteil insoweit nicht auf einem abweichenden Rechtssatz beruht (wie die ausdrückliche Bezugnahme auf dieses Urteil belegt; S. 18 der Urteilsbegründung), sondern auf der Feststellung eines anders gelagerten Sachverhalts.

3. Dafür, dass ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F. gegeben sein könnte, ist nichts ersichtlich.

4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).

Fundstelle(n):
ZAAAA-67795