Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass den von ihnen formulierten Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757; im Folgenden: FGO n.F.; vgl. unten 1.).
Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO n.F. (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs —BFH— zur Fortbildung des Rechts) die Zulassung der Revision (vgl. unten 2.).
1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig (substantiiert) dargelegt.
a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2.FGOÄndG ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (zum neuen Recht vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32, m.w.N.; ferner Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung —DStZ— 2001, 312, 315, m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung zur grundsätzlichen Bedeutung nicht. Die Ausführungen der Kläger beschränken sich darauf, die aus ihrer Sicht klärungsbedürftigen Fragen aufzuwerfen. Die Ausführungen lassen keine über das Interesse der Kläger am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichende, allgemein interessierende, klärungsbedürftige und in diesem Rechtsstreit klärungsfähige Rechtsfrage erkennen (vgl. zu den Darlegungserfordernissen näher: BFH-Beschlüsse vom VIII B 101/97, BFH/NV 1999, 650; vom X B 115/98, BFH/NV 1999, 943, und vom XI B 80/98, BFH/NV 1999, 948). Dies hätte hier außerdem eines besonderen, in der Beschwerdeschrift versäumten Begründungsaufwands (vor allem auch einer eingehenden Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur; s. z.B. , BFH/NV 1999, 804; Gräber, a.a.O., § 116 Rz. 32) deshalb bedurft, weil alle von den Klägern angesprochenen Rechtsfragen, sofern sie nicht überhaupt nur die Rechtsanwendung im Einzelfall betreffen, als grundsätzlich geklärt anzusehen sind: Das gilt ganz allgemein für die Fragen des Verhältnisses von Sachaufklärung und Mitwirkung, des Beweismaßes und der Feststellungslast in (Teil-)Schätzungsfällen (s. Senatsurteil vom X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; Gräber, a.a.O., § 76 Rz. 28 ff., § 96 Rz. 13; vgl. auch , BFH/NV 1999, 741) sowie für die Problematik der negativen Einkünfte nach Aufgabe eines Gewerbebetriebs.
2. Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO n.F. die Zulassung der Revision.
a) Voraussetzung einer Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts ist, dass der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 147). Die Rechtsfortbildung muss über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und die Frage nach dem ”Ob” und ggf. ”Wie” der Rechtsfortbildung muss klärungsbedürftig sein. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. höchstrichterlich entwickelten Anforderungen fort (, BFH/NV 2002, 652).
b) Eine Gesetzeslücke liegt im Streitfall ersichtlich nicht vor. Veranlassung, Leitsätze zur Auslegung einer Rechtsvorschrift oder eines Tatbestandsmerkmals einer Rechtsvorschrift aufzustellen, kann der konkret zu entscheidende Einzelfall nur dann geben, wenn im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung Unklarheiten oder Zweifel hinsichtlich der Auslegung der betreffenden Norm oder einzelner Tatbestandsmerkmale dieser Norm bestehen oder wenn es der Beschwerde gelingt, durch Aufzeigen neuer, bisher nicht berücksichtigter Gesichtspunkte Zweifel an der Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden (”herrschenden”) Auslegungspraxis zu erwecken. Beides kommt im Streitfall nicht in Betracht. Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung des § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) bestehen nicht und die Kläger haben in der Beschwerdebegründung auch keine Zweifel an der bisherigen Auslegungspraxis dieser Norm aufgezeigt.
3. Die gegen die Entscheidung des FG erhobenen Einwände der Kläger stellen sich in Wahrheit als Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (Senatsbeschluss vom X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612, m.w.N. der Rechtsprechung).
4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. ab.
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Fundstelle(n):
PAAAA-67794