BFH Beschluss v. - X B 102/01

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) —im Folgenden: FGO n.F.— entspricht.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt.

a) Hierzu wäre —auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2.FGOÄndG— erforderlich gewesen, dass der Kläger eine bestimmte —abstrakte— Rechtsfrage herausgearbeitet hätte, deren Beantwortung nach seiner Auffassung eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ferner hätte er substantiiert darauf eingehen müssen, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. zum alten Recht z.B. , BFH/NV 1987, 309; zum neuen Recht z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Die Ausführungen des Klägers beschränken sich im Stil einer Revisionsbegründung darauf, dass und warum das Finanzgericht (FG) die von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze über die fehlende Gewinnerzielungsabsicht in den Fällen der sog. Liebhaberei, denen das FG im Ausgangspunkt gefolgt ist, im konkreten Streitfall unrichtig angewendet habe. Namentlich wendet sich der Kläger mit ausführlicher Begründung dagegen, dass das FG den von ihm zutreffend als einschlägig angenommenen Anscheinsbeweis, das Sonnenstudio rechne zu den Betrieben, die nach der Lebenserfahrung typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet seien, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen, im hier zu beurteilenden Einzelfall aufgrund rechtsfehlerhafter Wertungen als entkräftet angesehen habe.

Streitigkeiten, deren Entscheidung —wie im vorliegenden Streitfall— maßgebend von der Beurteilung der tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Sachverhalts abhängt, sowie Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen indes für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

2. Aus denselben Erwägungen kommt eine Zulassung der Revision auch nicht wegen ”Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts” (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO n.F.) in Betracht (zur Einordnung dieses Zulassungsgrundes als Spezialfall der ”Grundsatzrevision” vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 38).

3. Schließlich entsprechen die Ausführungen des Klägers auch nicht den Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. Dieser Zulassungsgrund (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur ”Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung”) erfasst zwar u.a. auch die vom Kläger behauptete Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von Entscheidungen des BFH (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 40 und § 115 Rz. 49). Der Kläger hat es jedoch unterlassen —was für die schlüssige Beschwerdebegründung geboten gewesen wäre (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 205; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42 und § 115 Rz. 54)—, in substantiierter Form tragende Rechtssätze des angefochtenen FG-Urteils einerseits und einer Entscheidung des BFH andererseits einander gegenüberzustellen und auf diese Weise eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. darzutun. Der pauschale Hinweis des Klägers darauf, das FG habe die Rechtsprechung des BFH zur ”längeren Verlustperiode” (vgl. , BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; vom IV R 8/84, BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424; vom IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205) nicht beachtet und die vom FG vorgenommene Wertung, er —der Kläger— habe den Betrieb schlecht geführt, ohne dabei die Feststellung zu treffen, das Sonnenstudio sei an sich ungeeignet, Gewinne zu erzielen, stehe im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung (des BFH), genügt hierfür nicht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1045 Nr. 8
LAAAA-67791