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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1355/15 VSt

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 3StromStG § 9b Abs. 1 Satz 1StromStG § 10 Abs. 1 Satz 1StromStV vom § 15 Abs. 1 Satz 2 StromStV vom § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StromStV vom § 15 Abs. 7 StromStV vom § 15 Abs. 9

Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Baugewerbes – Errichtung eines Kraftwerks durch Subunternehmen – Bedeutung der Investitionsklausel in § 15 Abs. 9 StromStV vom – Zurechnung der Stromentnahme bei Lieferung durch den Auftraggeber und Bauherrn

Leitsatz

  1. Ein zum Zweck der Planung, des Baus und des Betriebs eines Kraftwerks gegründetes Unternehmen, das seinerseits nur Bauleitungsaufgaben wahrnimmt und sämtliche Bau-, Montage- und Konstruktionsleistungen zur schlüsselfertigen Herstellung der Anlage an Subunternehmen vergibt, kann – jedenfalls unter Geltung der StromStV vom - für den auf seine Kosten bereitgestellten Baustrom die Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Baugewerbes (Klasse 4521 der WZ 2003) beanspruchen.

  2. Der umfassende Einsatz von Subunternehmen steht nach Absatz 3 der Vorbemerkungen zu Abteilung 45 der WZ 2003 der Einordnung als Unternehmen des Baugewerbes nicht entgegen.

  3. § 15 Abs. 9 StromStV vom , wonach die Erläuterungen zu Abteilung 45 der WZ 2003 dann nicht gelten, wenn die durch Subunternehmen ausgeführten Arbeiten für das Unternehmen Investitionen darstellen, enthält keine Klarstellung einer bereits zuvor bestehenden Rechtslage.

  4. Die Entnahme des Stroms zur Errichtung des Kraftwerks ist in diesem Fall dem Auftraggeber und Bauherrn zuzurechnen.

Fundstelle(n):
JAAAG-61216

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