Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren gem. § 18 Abs. 9 UStG
Leitsatz
Es steht fest, dass der Stpfl. die streitgegenständlichen Rechnungen nicht vollständig, sondern nur die jeweilige Seite 1
beim FA innerhalb der Antragsfrist elektronisch vorgelegt hat. Gleichwohl enthielten die jeweiligen 1. Seiten sämtliche von
§ 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben. Unschädlich ist, dass die Adresse der Stpfl. als Leistungsempfängerin erst auf der 2.
Seite angegeben war. Auf der 1. Seite war die Vertragskontonummer angegeben, die eine genaue Ermittlung der Leistungsempfängeradresse
ermöglichte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1697 Nr. 20 PAAAG-61214
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