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FG München Urteil v. - 3 K 1271/16 EFG 2017 S. 1837 Nr. 22

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG § 17 Abs. 1 S. 1UStG § 17 Abs. 1 S. 7UStG § 10 Abs. 1 S. 1MwStSystRL Art. 90 Abs. 1MwStSystRL Art. 73MwStSystRL Art. 79 S. 1 Buchst. b

Umsatzsteuerliche Entgeltminderung bei einem Einzelhändler durch Beteiligung an einem von einem Dritten angebotenen Punktesystem im Wege einer Punktekarte für die Kunden

Barsauszahlungsverpflichtung für das Punktekonto keine Voraussetzung für Entgeltminderung

Überweisung des Gegenwerts von für Kunden gutgeschriebenen Punkten bei einem Systembetreiber als für die Entgeltminderung maßgeblicher Zeitpunkt

Leitsatz

1. Die Bemessungsgrundlage der an die Kunden eines Unternehmers bei dem „ersten Einkauf” unter Einsatz einer Kundenkarte ausgeführten Leistungen mindert sich nachträglich, wenn dabei ein System eingesetzt wird, das zur Gutschrift der Punkte auf einem Konto des Kunden bei dem Systemträger und zur entsprechenden Belastung des Unternehmers mit dem Gegenwert der erworbenen Punkte führt.

2. Dabei gebietet es die nach der Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigende wirtschaftliche Realität, dass die Möglichkeit der Verwendung als unbares Zahlungsmittel durch den Kunden bei einem späteren Einkauf als Wahlmöglichkeit zur Annahme einer Entgeltminderung ausreicht. Für eine Entgeltminderung ist es nicht erforderlich, dass beim Systembetreiber eine Barauszahlungsverpflichtung über den Punktewert besteht und diese Barauszahlungsverpflichtung dem Mindesteinlösewert für eine Sachprämie entspricht (gegen abgestimmten Verwaltungsauffassung der Bundesländer, z. B. ; ; ; Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen v. , S 7200-198/9-213; Thüringer Landesfinanzdirektion v. , S 7200 A-53-A 5.15 und ).

3. Die Änderung der Bemessungsgrundlage tritt jeweils zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Belastung des Unternehmers mit dem Gegenwert der Punkte ein (Abgrenzung zur EuGH-Rspr.).

4. Eine Entgeltminderung durch ein Punktesystem, das von einem fremden Dritten betrieben wird, ist auch nicht bereits deshalb zu verneinen, weil das Kundenbindungsprogramm allgemeinen Werbezwecken dient, denn ein derartiger Zweck ist bei jedem Kundenbindungsprogramm und Rabattsystem anzutreffen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1837 Nr. 22
KÖSDI 2018 S. 20638 Nr. 2
LAAAG-61211

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